(1)Der Verein führt den
Namen „Dorfgemeinschaft Atzmannsricht"
(2)Der Verein hat seinen
Sitz in Atzmannsricht, Gemeinde Gebenbach, 92274 Gebenbach
(3)Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr
(4)Der Verein soll in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Amberg – Registergericht, 92224 Amberg eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(1)Zweck des Vereins
ist
a.Förderung und Stärkung
des kulturellen Lebens für alle Altersgruppen im Dorf
b.Förderung und
Unterstützung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit
c.Errichtung und
Einrichtung eines Gemeinschaftshauses in Atzmannsricht
d.Übernahme der
Trägerschaft für ein Gemeinschaftshaus in Atzmannsricht
(2)Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(3)Der Verein ist
selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)Der Verein bekennt sich
zur freiheitlichen und rechtsstaatlichen Grundordnung und steht auf demokratischer Grundlage. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
(6)Die Vereinsämter sind
Ehrenämter.
(1)Der Zweck des Vereins
soll erreicht werden, durch
a.Errichtung, Ausbau und
Unterhaltung eines Dorfgemeinschaftshauses,
b.Bereitstellung einer
örtlicher Einrichtung für die Bürger, um an den Aktivitäten ihrer Vereine teilnehmen zu können,
c.Durchführung von
Veranstaltungen entsprechend seinem Zweck,
d.Spenden, Zuschüsse und
Beiträge
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
- Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- außerordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen
Personen werden, die sich aktiv an dem in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zweck beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder können alle
juristischen Personen, Freunde und Förderer des Vereins werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich um die Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt
schriftlich bei der Vorstandschaft
- Mitglied des Vereins kann jede Person werden
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist bei der
Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist
nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss.
- Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft
gegenüber schriftlich oder mündlich erklärt worden ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben,
sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstandschaft zu rechtfertigen.
- Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstandschaft
eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstandschaft sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss
als nicht erlassen.
- Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge
termingerecht zu leisten.
- Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den
vollen Jahresbeitrag zu leisten.
- Der Verein ist seinen Mitgliedern in allen Angelegenheiten,
die mit der Satzung zu vereinbaren sind, unentgeltlich behilflich. Die Mitglieder können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.
- Jedes Mitglied erklärt sich mit seinem Eintritt in den Verein
zur Einhaltung der Satzung bereit. Sie haben für die Erreichung des Satzungszweckes zu wirken und sind an die satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane
gebunden.
- Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart,
- Beiräte
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in
geheimer Abstimmung zu wählen. Wählbar sind Vereinsmitglieder, wobei die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft komplett volljährig und voll geschäftsfähig zu sein haben. Die
Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Anzahl der Beiräte legt die Mitgliederversammlung fest.
- Außer durch Tod erlischt das Amt eines Mitgliedes der Vorstandschaft mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung
und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären.
(1)Der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind, jeder für sich allein,
vertretungsberechtigt. Von der Vertretungsbefugnis darf der Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Vorstandschaft und
zeichnet für diese. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
- Die geschäftsführende Vorstandschaft ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der
Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Erledigung der laufenden Geschäfte.
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern,
- Beschlussfassung über Ehrungen und
Ehrenmitgliedschaften.
- Die Aufgaben der erweiterten Vorstandschaft
bestehen im Rahmen der Vereinskompetenz in der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten im Sinne der Vereinsziele.
- Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung
geben.
- Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die
Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein
Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Die erweiterte Vorstandschaft wird vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch ein geschäftsführendes Vorstandschaftsmitglied, nach Bedarf einberufen. Die erweiterte Vorstandschaft muss auf Verlangen von 2 Mitgliedern desselben innerhalb eines Monats
einberufen werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
- Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
auf 4 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung
der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandschaft,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags und der
Aufnahmegebühr,
c.Wahl
und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
d.Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
e.Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft,
- Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder
nach dem Gesetz ergeben.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens 4 Tage vor dem
Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache
einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied über 14
Jahren stimmberechtigt.
- Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden
als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
- An Personen, die besondere Verdienste für die Erreichung der
Vereinszwecke erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner
Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu
verwenden hat.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das
Registergericht in Kraft.
- Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
28.03.2008 mit einem Abstimmungsergebnis von 41 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen. Die Satzung wird der dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem
Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.
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